Kurzzeit-, Verhinderungs- und Urlaubspflege
Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Je nach Situation stellt dann die Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege für alle Beteiligten in diesen Veränderungsphasen eine sinnvolle Betreuungsform dar. Auch die Urlaubspflege als Sonderform der Kurzzeitpflege ist eine Möglichkeit.
Kurzzeitpflege
Anspruch auf Kurzzeitpflege, die durch die Pflegekasse maximal 56 Tage bezuschusst wird, haben alle pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2. Folgende Gründe sprechen für die Kurzzeitpflege:
- Urlaub, Krankheit oder Reha-Aufenthalt des Pflegenden
- Entlastungsphase von der Pflege
- erhöhter Pflegeaufwand zeitweise, der zu Hause nicht geleistet werden kann
- erhöhter Pflegeaufwand dauerhaft, der zu Hause noch nicht geleistet werden kann – z. B. pflegegerechte Umbaumaßnahmen
- Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung –
z. B. Warteliste
Kosten für Kurzzeitpflege
Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Posten zusammen:
Pflegekosten
Bezuschussung
Unterbringung und Verpflegung
Selbstbehalt
Investitionskosten (Instandhaltung etc.)
Selbstbehalt
Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen einer Kurzzeitpflege nur die anfallenden Pflegekosten, also den größten Kostenpunkt, mit einem Maximalbetrag ab Pflegegrad 2, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Die Kurzzeitpflege kann das komplette ungenutzte Budget der Verhinderungspflege nutzen. Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege steht zusätzlich zur Kurzzeitpflege dem Pflegebedürftigen zu. Aber: Die Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die häusliche Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten andauert. Die Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen, 42 Kalendertage, bezuschusst, Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen, 56 Kalendertage, eine Kombination ist möglich. Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.
Urlaubspflege – Sonderform der Kurzzeitpflege
Die Urlaubspflege ist eine Sonderform der Kurzzeitpflege und dabei gibt es drei Möglichkeiten.
Erste Möglichkeit der Urlaubspflege: Sie erholen sich von der Pflege und machen Urlaub, wir übernehmen die Pflege.
Zweite Möglichkeit der Urlaubspflege: Sie erholen sich von der Pflege und machen Urlaub in der Nähe eines unserer Pflegezentren.
Viele unserer Seniorenpflegezentren befinden sich in attraktiven deutschen Urlaubsregionen. Während Sie sich erholen, betreuen wir Ihren Angehörigen ganz in Ihrer Nähe. Sie können Ihren Angehörigen jeden Tag besuchen und sich davon überzeugen, dass es ihm bei uns gut geht!
Dritte Möglichkeit der Urlaubspflege: Sie als Pflegebedürftiger selbst haben Lust auf Urlaub, kein Problem.
Einmal im Jahr haben Sie die Möglichkeit, Urlaub in einer anderen AZURIT Einrichtung zu machen. Gemeinsam mit reisefreudigen Mitbewohner:innen und in Begleitung Ihrer vertrauten Betreuer:innen fahren Sie bequem im hauseigenen Bus in ein ausgesuchtes AZURIT Senioren- oder Pflegezentrum in einer anderen Region Deutschlands.
Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.
FAQ-BEREICH
Viele Kassen wie die AOK, Barmer, DAK usw. stellen online die Anträge und Formulare zur Verfügung. Alternativ können Sie auch der Pflegekasse der versicherten Person schreiben und um Zusendung dieses Dokuments bitten.
Für die Antragstellung auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege brauchen Sie folgende Dokumente:
- Anschrift der zuständigen Pflegekasse (angebunden an die Krankenkasse)
- Anschrift der pflegebedürftigen Person
- Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
- Datum, seit wann die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird
- Verhinderungszeitraum und -umfang (stundenweise oder ganztägig)
- Grund der Verhinderung (z. B. ein Erholungsurlaub)
- Informationen zur Ersatzpflegeperson
Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unserem FAQ-Bereich.