Kurzzeit-, Verhinderungs- und Urlaubspflege

Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Je nach Situation stellt dann die Kurzzeit- und/oder Verhinderungs­pflege für alle Beteiligten in diesen Veränderungsphasen eine sinnvolle Betreuungsform dar. Auch die Urlaubspflege als Sonderform der Kurzzeitpflege ist eine Möglichkeit.

Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege, die durch die Pflegekasse maximal 56 Tage bezuschusst wird, haben alle pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2. Folgende Gründe sprechen für die Kurzzeitpflege:

  • Urlaub, Krankheit oder Reha-Aufenthalt des Pflegenden
  • Entlastungsphase von der Pflege
  • erhöhter Pflegeaufwand zeitweise, der zu Hause nicht geleistet werden kann
  • erhöhter Pflegeaufwand dauerhaft, der zu Hause noch nicht geleistet werden kann – z. B. pflegegerechte Umbaumaßnahmen
  • Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung –
    z. B. Warteliste

Kosten für Kurzzeitpflege

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Posten zusammen:

Pflegekosten

Bezuschussung

Unterbringung und Verpflegung

Selbstbehalt

Investitions­kosten (Instand­haltung etc.)

Selbstbehalt

Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen einer Kurzzeitpflege nur die anfallenden Pflegekosten, also den größten Kostenpunkt, mit einem Maximalbetrag ab Pflegegrad 2, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Die Kurzzeitpflege kann das komplette ungenutzte Budget der Verhinderungs­pflege nutzen. Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.

Verhinderungs­pflege

Die Verhinderungs­pflege steht zusätzlich zur Kurzzeitpflege dem Pflegebedürftigen zu. Aber: Die Voraussetzung für die Verhinderungs­pflege ist, dass die häusliche Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten andauert. Die Verhinderungs­pflege wird bis zu sechs Wochen, 42 Kalendertage, bezuschusst, Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen, 56 Kalendertage, eine Kombination ist möglich. Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.

Urlaubspflege – Sonderform der Kurzzeitpflege

Die Urlaubspflege ist eine Sonderform der Kurzzeitpflege und dabei gibt es drei Möglichkeiten.

Erste Möglichkeit der Urlaubspflege: Sie erholen sich von der Pflege und machen Urlaub, wir übernehmen die Pflege.

Zweite Möglichkeit der Urlaubspflege: Sie erholen sich von der Pflege und machen Urlaub in der Nähe eines unserer Pflegezentren.

Viele unserer Seniorenpflegezentren befinden sich in attraktiven deutschen Urlaubsregionen. Während Sie sich erholen, betreuen wir Ihren Angehörigen ganz in Ihrer Nähe. Sie können Ihren Angehörigen jeden Tag besuchen und sich davon überzeugen, dass es ihm bei uns gut geht! 

Dritte Möglichkeit der Urlaubspflege: Sie als Pflegebedürftiger selbst haben Lust auf Urlaub, kein Problem.

Einmal im Jahr haben Sie die Möglichkeit, Urlaub in einer anderen AZURIT Einrichtung zu machen. Gemeinsam mit reisefreudigen Mitbewohner:innen und in Begleitung Ihrer vertrauten Betreuer:innen fahren Sie bequem im hauseigenen Bus in ein ausgesuchtes AZURIT Senioren- oder Pflegezentrum in einer anderen Region Deutschlands.

Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.

FAQ-BEREICH

Wo beantrage ich Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege?

Viele Kassen wie die AOK, Barmer, DAK usw. stellen online die Anträge und Formulare zur Verfügung. Alternativ können Sie auch der Pflegekasse der versicherten Person schreiben und um Zusendung dieses Dokuments bitten.

Welche Informationen benötige ich für den Antrag?

Für die Antragstellung auf Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege brauchen Sie folgende Dokumente:

  • Anschrift der zuständigen Pflegekasse (angebunden an die Krankenkasse)
  • Anschrift der pflegebedürftigen Person
  • Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
  • Datum, seit wann die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird
  • Verhinderungszeitraum und -umfang (stundenweise oder ganztägig)
  • Grund der Verhinderung (z. B. ein Erholungsurlaub)
  • Informationen zur Ersatzpflegeperson

Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unserem FAQ-Bereich.